AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindungen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, Wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  3. Technische Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen gegeben. Irgendeine Haftung, die über das in § 5 Ziff. 3 dargestellte Maß hinausgeht, wird nicht übernommen. Dies gilt auch für Angaben in Zeichnungen und Katalogen.
  4. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die erbrachten Leistungen dem Verkäufer im Falle käuferseitiger Verwendung angemessen zu vergüten.

§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Zu den Preisen ist die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen.
  2. Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich -rechtlichen Sondervermögen können nach Vertragsabschluß angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der Zwischenzeit die Preise erhöhen.
  3. Lieferfristen rechnen vom Tag der Auftragsbestätigung ab und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität Abmessungen und Farbe. Sie gelten jedoch nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Dies dedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
  5. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebotes geltenden Fracht und Versandkosten zugrunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder Lasten des Käufers. Sonstige Nebenkosten trägt der Käufer bzw. der Empfänger.
  6. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Für die Lieferungen des Verkäufers ist Horb am Neckar Erfüllungsort.
  2. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers unfrei ab Lager Horb am Neckar bzw. ab Lieferwerk. Die Wahl der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen, wenn nicht anders vereinbart. Es sind die Bedingungen des jeweils gültigen Versandsystems maßgebend.
  3. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.
  4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  5. Im Fall des Leistungsverzugs des Verkäufers oder von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit des Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf die Höhe des halben Warenwertes. Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche Schadensgefahren hinzuweisen.
  6. Annahmeverweigerung, Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des dieAnnahme verweigerten Käufers.
  7. Rücklieferungen werden nur nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers frachtfrei und unter Abzug von Wiedereinlagerungskosten angenommen.

§ 4 Zahlungen

  1. Rechnungen sind beim Käufer eintreffend innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Abweichende Zahlungskonditionen sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Verzugszinsen zu berechnen. Gutschriften sind mit dem Warenwert zu verrechnen vor Abzug von Skonto. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  2. Skonto wird vom Netto-Warenwert gewährt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen.
  3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur erfüllungshalber. Diskont-, Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor weiterer Verwendung (Weiterveräußerung, Einbau u.ä.) schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 sowie § 434 Abs. 3 und § 633 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt der Verkäufer für die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder der Ersatzlieferung auf. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Für diese Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ware, für die der Verkäufer Ersatz geleistet hat, geht in sein Eigentum über. Bei der Lieferung von Maschinen übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen von Maschinen für Inlandsgeschäfte “ des VDMA. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für sonstige Angaben in Katalogen des Verkäufers.
  3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte des Verkäufers sind, ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche besondere Schadensgefahren hinzuweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehender Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, somit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderungen.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im Üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Anwendbares Recht und Gerichtstand

  1. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Rechtfragen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Es gilt der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, Horb am Neckar als vereinbart. Von der Unwirksamkeit einer der Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung wird ersetzt durch eine wirksame Klausel, welche der unwirksamen am nächsten kommt.